Zwar ist es das Ziel des Gymnasiums, Ihre Kinder auf den erfolgreichen Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) vorzubereiten, jedoch erwerben sie auf dem Weg dorthin bereits andere schulische Abschlüsse, die jemandem, der das Abitur nicht besteht, nicht ins Bodenlose fallen lassen.
Das Schulgesetz für Mecklenburg-Vorpommern hat in § 19 Absatz 4 diese Fälle wie folgt geregelt:Das Schulgesetz für Mecklenburg-Vorpommern hat in § 19 Absatz 4 diese Fälle wie folgt geregelt:Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreicht Ihr Kind einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist.
Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreicht Ihr Kind einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist, wenn das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von mindestens 3,9 ausweist.
Im anderen Fall kann sich Ihr Kind an unserer Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.
Erbringt Ihr Kind in der Qualifikationsphase des Gymnasiums (Klassenstufen 11 und 12) in zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren bestimmte Leistungen, so kann es den „Schulischen Teil der Fachhochschulreife“ bescheinigt bekommen.
Das normale Ziel ist natürlich am Ende der Schulzeit der erfolgreiche Abschluss dieser mit dem Ablegen des Abiturs (der Allgemeinen Hochschulreife).